Am 1. Januar 2023 tritt das neue ADR 2023 mit Übergangsfrist von 6 Monaten in Kraft. Wir informieren über relevanten Neuerungen und informieren wir Sie über die Änderungen zum ADR 2023, die Auswirkungen auf die Praxis haben. So können Sie mögliche Probleme beim Transport und eventuelle Strafen vermeiden.
TEIL 1
1.1.3.6.2
Da hier die UN-Nummer 0500 hinzugefügt wird, sind auch unter 1.000 ADR Punkte Vorschriften für die Sicherung einzuhalten.
1.1.3.6.3
In der 1.000 Punkte-Tabelle werden in Beförderungskategorie 2 (= Faktor 3) die UN-Nummern, 3291,
Kl. 6.2 und 3536, Kl. 9 hinzugefügt.
1.1.4.7
Besondere Hinweise zu wiederbefüllbaren Druckgefäßen, die vom Verkehrsministerium der Vereinigten
Staaten von Amerika (USA) zugelassen wurden.
1.2
Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen werden in Zukunft nach Themen besser sortiert.
1.6.1.46
Streichung folgender Übergangsvorschrift zum Dezember 2022:
Die Beförderung von in dieser Anlage nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem inneren Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten und die deshalb der UN-Nummer 3363, 3537, 3538, 3539, 3540, 3541, 3542, 3543, 3544, 3545, 3546, 3547 oder 3548 zugeordnet sind, die gemäß dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Unterabschnitt 1.1.3.1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt war, darf bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin von den Vorschriften des ADR freigestellt werden, vorausgesetzt, es sind Maßnahmen getroffen worden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
1.6.1.49
Das Kennzeichen gemäß der Abbildung 5.2.1.9.2, das den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften entspricht, darf bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwendet werden. (Anm.: Kennzeichen für Lithiumbatterien nach SV 188; zukünftig ist die Telefonnummer nicht mehr nötig.)
1.6.1.51
(Anm.: Betrifft mögliche Nutzung von Verpackungen ohne UN-Codierung) Klebstoffe, Farben und Farbzubehörstoffe, Druckfarben und Druckfarbzubehörstoffe sowie Harzlösungen, die in Übereinstimmung mit Absatz 2.2.9.1.10.6 infolge von Absatz 2.2.9.1.10.530) der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig n.a.g Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und die mindestens 0,025% der folgenden
Stoffe einzeln oder in Kombination enthalten:
– 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on (DCOIT),
– Octhilinon (OIT) und
– Zinkpyrithion (ZnPT),
dürfen bis zum 30. Juni 2025 in Verpackungen aus Stahl, Aluminium, einem anderen Metall oder Kunststoff, die nicht den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 entsprechen, wie folgt in Mengen von höchstens 30 Litern je Verpackung befördert werden:
a) als Palettenladung, in Gitterboxpaletten oder Ladungseinheiten, z. B. einzelne Verpackungen, die auf eine Palette gestellt oder gestapelt sind und die mit Gurten, Dehn- oder Schrumpffolie oder einer anderen geeigneten Methode auf der Palette befestigt sind, oder
b) als lnnenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen mit einer höchsten Nettomasse von 40 kg.
1.6.5.23
EX/III-Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2029 in Übereinstimmung mit den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 9.7.9.2 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 9.7.9.2 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
Beispiel: EX/IIIBeförderungseinheit
1.6.5.24
FL-Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2029 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen
wurden und die nicht den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 9.7.9.1 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
1.6.5.25
FL-Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2029 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen
wurden und die nicht den ab 1. Januar 2023 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 9.7.9.2 entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.
Beispiel: FL-Fahrzeug, hier mit Saug-Druck-Tank für Abfälle
(Anm.: Die neuen Bauvorschriften für EX/III- und bestimmte FL-Fahrzeuge werden umfangreicher.)
TEIL2
Die UN-Nummer 1169 wurde gestrichen und der Eintrag für die UN-Nummer 1197 geändert in: “1197 EXTRAKTE, FLÜSSIG, für Geschmack oder Aroma”
TEIL3
Änderungen UN nummer:
UN 2037 In der Spalte “Benennung und Beschreibung des Gutes” “nicht nachfüllbar” ändern in: “nicht wiederbefüllbar”. [betrifft nur die deutsche Fassung]
UN 1345 In der Spalte “Benennung und Beschreibung des Gutes” nach “gemahlen” einfügen: “, höchstens 840 µm und mehr als 45 % Kautschuk-Gehalt”.
UN 1345 In der Spalte “Benennung und Beschreibung des Gutes” nach “granuliert” einfügen: “, höchstens 840 µm und mehr als 45 % Kautschuk-Gehalt”.
UN 1345 In der Spalte “Benennung und Beschreibung des Gutes” hinzufügen: “, höchstens 840 µm und mehr als 45 % Kautschuk-Gehalt”.
UN 1345 In der Spalte “Benennung und Beschreibung des Gutes” hinzufügen: “, höchstens 840 µm und mehr als 45 % Kautschuk-Gehalt”.
UN 1944 In der Spalte “Benennung und Beschreibung des Gutes” “(Heftchen, Briefchen oder Schachteln)” ändern in: “(Heftchen, Kärtchen oder Schachteln mit Reibfläche)”. [betrifft nur die deutsche Fassung]
Die folgenden UN-Nummern und ihre Änderungen sind unten aufgeführt:
UN 1002 hat die Sondervorschrift 397 hinzugefügt
UN 1012, der Name und die Bezeichnung wurden in „BUTYLEN“ geändert und die Sondervorschrift 398 wurde hinzugefügt
UN 1169 wurde aus ADR entfernt
UN 1197 (PG II und III) wurde geändert in: „1197 EXTRAKTE, FLÜSSIG, für Geschmacks- oder Aromastoffe“
UN 1345 Name und Beschreibung wurden geändert in „GUMMISCHROTT oder RUBBER SHODDY, pulverisiert oder granuliert, nicht größer als 840 Mikrometer und mit einem Kautschukgehalt von mehr als 45 %“
UN 1872 hat mehrere Änderungen in den Details in verschiedenen Spalten
UN 1891 hat mehrere Änderungen im Detail in mehreren Spalten
UN 2015, „WASSERSTOFFPEROXID, STABILISIERT oder“ wurde hinzugefügt
UN 2426 Name und Beschreibung wurden geändert in „AMMONIUMNITRAT, FLÜSSIG (heiße konzentrierte Lösung)“
UN 2908 bis 2911, der Tunnelbeschränkungscode wurde in „(─)“ geändert
UN 3208 (PG II) „E0“ wurde in „E2“ geändert
UN 3209 (PG II) „E2“ wurde in „E0“ geändert
UN-Nummer 3269 (PG II und III) und UN 3527 (PG II und III) „E0“ wurde geändert in „Siehe SP 340“
UN 3509 „VC1“ wurde hinzugefügt
UN 3536 „2“ wurde in Spalte 15 hinzugefügt
UN 538 Sondervorschrift 396 wurde hier hinzugefügt
Für alle UN-Nummern, denen die Sondervorschrift 386 zugeordnet ist, wurde auch die Sondervorschrift 676 zugeordnet. Gilt für die UN-Nummern 1010, 1051, 1060, 1081, 1082, 1085, 1086, 1087, 1092, 1093, 1143, 1167, 1185, 1218, 1246, 1247, 1251, 1301, 1302, 3304, 159, 15403, 159, 15403, 159, 15403 1614, 1724, 1829, 1860, 1917, 1919, 1921, 1991, 2055, 2200, 2218, 2227, 2251, 2277, 2283, 2348, 2352, 2396, 2452, 2521, 2522, 2527, 2531, 2607, 2618 , 2838, 3022, 3073, 3079, 3302, 3531, 3532, 3533 und 3534
UN 3550 ist ein neuer Eintrag für KOBALTDIHYDROXIDPULVER, das mindestens 10 % lungengängige Partikel enthält
TEIL4
4.1.1.10 In Absatz a) “eines maximalen Füllungsgrades” ändern in: “eines höchsten Füllungsgrades”. [betrifft nur die deutsche Fassung] 4.1.1.14 “mit einem Innensack” ändern in: “mit einer Innenauskleidung”. [betrifft nur die deutsche Fassung]
4.1.3.3 Am Ende folgenden Satz hinzufügen: “Wenn Verpackungen, die den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 nicht entsprechen müssen (z. B. Verschläge, Paletten), in einer Verpackungsanweisung oder in den in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Sondervorschriften zugelassen sind, unterliegen diese Verpackungen nicht den Masse- oder Volumenbegrenzungen, die allgemein für Verpackungen gelten, die den Vorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen, es sei denn, in der entsprechenden Verpackungsanweisung oder Sondervorschrift ist etwas anderes angegeben.
TEIL5
5.4.1.1.5 Der Text nach der Überschrift erhält folgenden Wortlaut: “Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung gemäß Unterabschnitt 4.1.1.19, einschließlich Bergungsgroßverpackungen, Verpackungen oder Großverpackungen größerer Abmessungen, die aufgrund ihres Typs und ihrer Prüfanforderungen für eine Verwendung als Bergungsverpackung geeignet sind, befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter der Ausdruck «BERGUNGSVERPACKUNG» hinzuzufügen. Wenn gefährliche Güter in einem Bergungsdruckgefäß gemäß Unterabschnitt 4.1.1.20 befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter der Ausdruck «BERGUNGSDRUCKGEFÄSS» hinzuzufügen.”
TEIL 6
Kapitel 6 enthält einige Änderungen gegenüber ISO-Standards und viele redaktionelle Änderungen wie:
Die äquivalenten Verfahren zur Konformitätsbewertung und wiederkehrenden Inspektion und Prüfung wurden geändert, ebenso die Verfahren zur Konformitätsbewertung, Baumusterzulassung und Inspektionen
Ein neues Kapitel wurde hinzugefügt, Kapitel 6.9 – Anforderungen an die Konstruktion, den Bau, die Inspektion und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks mit Tanks aus faserverstärkten Kunststoffmaterialien (GFK).
Kapitel 6.13, das zuvor Kapitel 3.9 war, wurde geändert —
„Kapitel 6.13 Anforderungen an Konstruktion, Bau, Ausrüstung, Typgenehmigung, Prüfung und Kennzeichnung von fest eingebauten Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) ” .
TEIL 7
7.1.7.3.2 In Absatz a) “«STABILISIERT» ändern in: “«TEMPERATURKONTROLLIERT».
TEIL 9
9.2.2.1 Der zweite Unterabsatz erhält folgenden Wortlaut: “Die elektrische Anlage mit Ausnahme des elektrischen Antriebssystems, das den technischen Vorschriften der UN-Regelung Nr. 1005), mindestens in der durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entspricht, muss den Vorschriften der Unterabschnitte 9.2.2.2 bis 9.2.2.9 entsprechend der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 genügen. ___ 5) UN-Regelung Nr. 100 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb).” Die Fußnoten 5) bis 11) werden zu Fußnoten 6) bis 12).
9.2.3.1.1 Am Ende folgenden Satz hinzufügen:
“Fahrzeuge, die mit einem elektrischen regenerativen Bremssystem ausgerüstet sind, müssen allen zutreffenden technischen Vorschriften der UN-Regelung Nr. 139), mindestens in der durch die Änderungsserie 11 geänderten Fassung entsprechen.”
9.2.4.3 Nach der Überschrift folgende Bemerkung einfügen:
“Bem. Der Unterabschnitt 9.2.4.3 gilt gleichermaßen für Kraftstoffbehälter und -flaschen, die für Hybridfahrzeuge verwendet werden, bei denen ein elektrisches Antriebssystem in den mechanischen Antriebsstrang des Verbrennungsmotors integriert ist oder bei denen ein Verbrennungsmotor zum Antrieb eines Generators verwendet wird, der das elektrische Antriebssystem mit Energie versorgt.”
9.2.4.4 Nach der Überschrift folgende Bemerkung einfügen:
“Bem. Der Unterabschnitt 9.2.4.4 gilt gleichermaßen für Hybridfahrzeuge, bei denen ein elektrisches Antriebssystem in den mechanischen Antriebsstrang des Verbrennungsmotors integriert ist oder bei denen ein Verbrennungsmotor zum Antrieb eines Generators verwendet wird, der das elektrische Antriebssystem mit Energie versorgt.”
9.2.4.6 wird zu 9.2.4.7.
9.2.4
Einen neuen Unterabschnitt 9.2.4.6 mit folgendem Wortlaut einfügen:
“9.2.4.6 Elektrisches Antriebssystem
Bem. Der Unterabschnitt 9.2.4.6 gilt gleichermaßen für Hybridfahrzeuge, bei denen ein elektrisches Antriebssystem in den mechanischen Antriebsstrang des Verbrennungsmotors integriert ist. Elektrische Antriebssysteme dürfen nicht für Fahrzeuge EX und FL verwendet werden.
Das elektrische Antriebssystem muss den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 10013) , mindestens in der durch die Änderungsserie 03 geänderten Fassung entsprechen. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Gefahren für die Ladung durch Erhitzung oder Entzündung vorzubeugen. ___ 13) UN-Regelung Nr. 100 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb).” Die Fußnoten 12) bis 17) werden zu Fußnoten 14) bis 19).
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